Hemschlar, 21. Januar 2002

Betroffene Bürger der Ortschaften
Hemschlar, Rinthe, Raumland und Berghausen

Kontaktadressen:

Dipl. Ing. Adolf Hoffmann
Am Rundweg 8B
57319 Bad Berleburg
Tel. 02751-958473

Jürgen Elschenbroich
Am Steinchen 11
57319 Bad Berleburg
Tel. 02751-5768

Betr.: Stellungnahme von Bürgern, die sich von einer Genehmigung zur Errichtung von zwei Windkraftanlagen in Bad Berleburg-Hemschlar, Flur 1 Flurstücke 226 und 230 (Pustenberg) betroffen sehen

Gründe gegen die Errichtung von zwei Windkraftanlagen auf dem Pustenberg

Die betroffenen Bürger sind der Auffassung, daß die Errichtung von Windkraftanlagen grundsätzlich im übergeordneten staatlichen Interesse liegt. Bei der Genehmigung der Anlagen muß jedoch beachtet werden, daß die Interessen der Beteiligten ausreichend und ausgewogen Berücksichtigung finden und die Wirtschaftlichkeit der Anlagen sich zweifelsfrei nachweisen lässt. Dies zu gewährleisten stellt die Verantwortung dar, der eine Genehmigungsbehörde nachkommen muß, wenn sie ihrer dienenden Aufgabe zum Wohle des Staates und der Bürger gerecht werden will.
Im konkreten Planungsfall der beiden Windkraftanlagen auf dem Pustenberg bei Hemschlar bestehen gegenüber dem eingreifenden Korrekturbeschluß der Kommunalaufsicht durch den Kreis Siegen-Wittgenstein jedoch erhebliche Zweifel, daß die durchgeführte Prüfung des Bauantrags alle relevanten Aspekte ausreichend berücksichtigt und bewertet hat.
Die betroffenen Bürger möchten daher die ihrer Meinung nach nicht oder nur unzureichend berücksichtigten Prüfungspunkte aufführen, die einer Genehmigung der beiden Windkraftanlagen auf dem Pustenberg zwingend entgegenstehen:
Unsere Prüfung des geplanten Bauvorhabens basiert im wesentlichen auf dem BauGB, dem Landschaftsschutzgesetz, dem Gebietsentwicklungsplan der Bezirksregierung und der aktuellen Rechtssprechung. Dabei gewinnt der § 35 BauGB besondere Bedeutung, der das Bauen im Außenbereich regelt. Deshalb möchten wir diesen Paragraphen auszugsweise nachfolgend zitieren, soweit er für das geplante Bauvorhaben der beiden Windkraftanlagen auf dem Pustenberg relevant ist:

"§ 35 BauGB, Bauen im Außenbereich
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
1. ..............
6. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- und Wasserenergie dient.
(2) .......................
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Bauvorhaben
1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2. den Darstellungen eines Landschaftsplanes oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts widerspricht,
3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann, oder ihnen ausgesetzt wird,
4. .....................
5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Ort- und Landschaftsbild verunstaltet,
6. ..............................
7. .............................."

Unser Prüfungsergebnis im einzelnen:

1. Das Bauvorhaben ist nicht zulässig, weil die wirtschaftliche Nutzung dieser Windkraftanlagen nicht eindeutig nachgewiesen wird.
Nach vorherrschender Meinung der Experten beginnt die Wirtschaftlichkeit einer Windkraftanlage bei einer durchschnittlichen Windlast von 4, 5 m/sec. Windkraftvorhersagen für bestimmte geographische Punkte basieren i. d. R. auf mathematischen Verfahren, mit welchem die theoretisch zu erwartende Windkraft von einem geographischen Ausgangspunkt mit ständig gemessenen Windkraftdaten auf einen Geländepunkt heruntergerechnet wird. Diese theoretischen Berechnungsergebnisse von zu erwartender Windkraft müssen, bei Vorliegen von konkreten Störgrößen, grundsätzlich bis zu 20 % nach unten korrigiert werden. Hierauf weist jedes seriöse Windgutachten hin. Störgrößen sind z. B. die Bremswirkung, die ein Wald durch die Luftverwirbelung der Baumspitzen verursacht oder Hinterhanglagen mit Windschatten in Bezug auf die Hauptwindrichtung. Beide Störgrößen sind für den Pustenberg gegeben.

Für den benachbarten Altenberg mit einer Höhe von 532 m wurde dieser Wert von 4, 5 m/sec gemäß einem Gutachten erst in ca 50 m über Grund erreicht. Daher wurde der Altenberg auch nicht als geeigneter Standort angesehen. Der Pustenberg liegt mit 509 m tiefer als der Altenberg. Da ist es schon verwunderlich, daß dort nunmehr die erforderliche Windlast gegeben sein soll. Bisher fehlt eine exakte, nachprüfbare Berechnung der Windlast für den Pustenberg. Auch ist unklar, ob die gegebenen Störgrößen bei einer möglichen Berechnung ausreichend Berücksichtigung gefunden haben. Da die Windkraftanlagen mit staatlichen Subventionen erstellt werden sollen, ist vom Antragsteller ein zweifelsfreier Nachweis der gegebenen Wirtschaftlichkeit der beiden Anlagen zu fordern, um dem Grundsatz sparsamer, effektiver Haushaltsführung gerecht zu werden. Die ortkundigen, mit den Verhältnissen vertrauten Bürgerinnen und Bürger dieser Initiative stellen jedenfalls in Abrede, daß sich die erforderliche Windlast für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb am Standort Pustenberg erreichen lässt. Nach ihrer Ansicht würden Steuermittel in unrentable Anlagen fließen. Nicht ohne Grund gibt der Gesetzgeber vor, "besonders geeignete Gebiete ... mit Eignung für die Nutzung ... zu konkretisieren" und "besonders geeignete Flächen für die Windenergienutzung" auszuweisen und die Windhöffigkeit zu berücksichtigen. (Windenergie-Erlaß vom 3. 5. 2000, 2.1 und 2.3.8.)

Hinzu kommt, daß das BauGB § 35 (1) 6 bei Windkrafträdern eine Nutzung verlangt. Es ist nicht ausreichend, daß der Betreiber nur den Nutzen der Anlage zur Stromerzeugung nachweist. Diese Forderung könnte auch eine unwirtschaftliche Anlage erfüllen. Bei steuerlicher Begünstigung muß auch, im Interesse der Öffentlichkeit, die Wirtschaftlichkeit der Anlage zweifelsfrei nachgewiesen werden.

Zusammenfassende Bewertung:
Die Forderungen des Gesetzgebers lassen sich mit der Standortwahl Pustenberg für eine effektive, wirtschaftlich arbeitende Windkraftanlage nicht erfüllen.

2. Das Bauvorhaben ist nicht zulässig, weil die Erschließung nicht gesichert ist. Die Zuwege zum Pustenberg führen über Gelände, welche sich im Privatbesitz befinden. Vor einer vorgesehenen Nutzung müssten zuerst die Wegerechte für einen Zugang gesichert sein, was bisher nicht geschehen ist. Die Zugangswege selbst sind in einem Beschaffenheitszustand, der eine Belastung durch Schwerverkehr, wie er für die Erstellung der Anlagen erforderlich ist, ohne Nachbesserung nicht zuläßt.

Zusammenfassende Bewertung:
Das Wegerecht der Zugangswege ist nicht sichergestellt. Dies ist aber eine wesentliche Forderung des § 35 BauGB.

3. Das Bauvorhaben verändert das Ortsbild von Hemschlar, das Landschaftsbild und steht den Interessen der heimischen Tourismuswirtschaft entgegen. Durch die geplanten Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 99,8m in einem Abstand von 350 m Luftlinie von der nächsten Wohnbebauung Hemschlars wird das Ortsbild dieses kleinen Ortes regelrecht erschlagen. Die Bewohner Hemschlars, die sich mit ihrem Ort identifizieren, fühlen sich in ihrem Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt. Hemschlar wird zukünftig keine bevorzugte Wohnlage mehr darstellen, die Wohnungssuchende anzieht. Die Nähe der Wind kraftanlagen zum Ortbild wird sich auch auf den Wert der Immobilien und der Nutzflächen sowie auf die Mietpreise auswirken. Dies ohne Widerspruch gegen den Interessenvorteil nur eines einzelnen, nicht ortsansässigen Investors hinzunehmen, der die Lage des Pustenbergs zu seinem finanziellen Vorteil nutzen will, sehen die betroffenen Bürger nicht ein, da ausschließlich sie anschließend die negativen Auswirkungen zu tragen haben. Die betroffenen Bürger haben kein Verständnis dafür, daß sie, ohne erkennbaren, rechtlich begründeten Zwang für die Erteilung einer Genehmigung von Windkraftanlagen, von der Kommunalaufsicht des Kreises gegen die Entscheidung ihrer eigenen Kommunalvertretung in diese Lage gebracht werden.

Die Schönheit des Landschaftsbildes um Hemschlar wird zerstört. In Hemschlarstehen 4 Eichen, die als Naturdenkmal ausgewiesen sind. Für die Bevölkerung ist der Pustenberg ein beliebtes Ausflugziel. Auch die Gehölzstreifen beiderseits der Straße am Rundweg, die betroffen sind, fallen unter den absoluten Landschaftsschutz. Ohne erkennbaren Zwang greift man mit negativen Folgen in ein noch intaktes, ursprüngliches Landschaftsbild ein. Das Land Nordrhein-Westfalen und der Tourismusverband Siegerland-Wittgenstein versuchen das Rothaargebirge unter dem Werbethema "Natur und Erleben" zu vermarkten. Ihr Augenmerk ist derzeit auf den Wandertourismus gerichtet. In unmittelbarer Nähe der geplanten Windräder (ca 250 m) führt der geförderte Fernwanderweg 3 vorbei. Bei der Höhe der Windräder dürften diese auch vom Rothaarsteig aus, dem "Weg der Sinnen",zu sehen sein.
Wenn die eine Seite der Verwaltung mit dem Argument einer unzerstörten Natur um Urlauber für die Region wirbt, ist es kontra produktiv, wenn die andere Seite diese Werbung durch die Aufstellung von Windkrafträdern enormen Ausmaßes in der angebotenen Urlaubsregion wieder zu Nichte macht.

Zusammenfassende Bewertung:
Die Eingriffe in das Orts- und Landschaftsbild erfolgen ohne einen erkennbaren Zwang. Die Entscheidung der Kommunalaufsicht des Kreises steht höheren Tourismuszielen der Landesregierung Nordrhein-Westfalens sowie ihren eigenen Zielen der Tourismusentwicklung in Siegen-Wittgenstein entgegen. Eine klare, koordinierte Verfolgung von Zielen ist in diesem Fall auf der Kreisebene für den Bürger nicht mehr erkennbar und schadet der Tourismusentwicklung der Region, von der viele Existenzen abhängig sind.

4. Das Bauvorhaben ist nicht zulässig, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes und des Gebietsentwicklungsplanes widerspricht. Der aktuelle Flächennutzungsplan der Stadt Bad Berleburg weist das Gebiet des Pustenberg nicht als Vorrangzone für die Errichtung von Windkraftanlagen aus. Der Plan erfüllt die Weisung des Windenergieerlasses vom 3. 5. 2000, wonach nur besonders geeignete Flächen für die Windenergienutzung unter Berücksichtigung der Windhöffigkeit auszuweisen sind. Die Stadt Bad Berleburg hat mit dem Flächennutzungsplan festgestellt, daß für den Pustenberg diese Voraussetzungen nicht zutreffen. Er ist daher als Vorrangzone nicht ausgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit seinem Urteil vom 30. 11. 2001 Az.: 7A4857/00 grundsätzlich festgestellt, daß die Gemeinden keine besondere Verpflichtung zur Förderung der Windenergie haben. Das bedeutet, eine Gemeinde kann nicht dazu gezwungen werden Vorrangzonen auszuweisen, die keine effektive Windkraftnutzung versprechen. Dies steht auch im Einklang mit dem Winderlaß vom 3. 5. 2000. Mit seinem Urteil hat das OVG Münster diese Rechtsauffassung nochmals bestätigt und festgestellt, daß die Nutzung von Windenergieanlagen nicht uneingeschränkt privilegiert ist, sondern nur unter Beachtung des Planungswillen der Gemeinde stattfindet. Der Planungswillen der Stadt Bad Berleburg steht aber dem Bauvorhaben entgegen. Nach Ansicht der betroffenen Bürger gibt es für die Kommunalaufsicht des Kreises keinen rechtlichen Grund zum korrigierenden Eingriff in diese Planungshoheit der Kommune, die mit ihren Zielen im Einklang mit den Vorstellungen der Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger steht.

Zusammenfassende Bewertung:
Flächennutzungsplan und Erlasslage stehen in Einklang. Die Stadt Bad Berleburg ist ein staatlich anerkannter Kurort. Die angrenzende Ortschaft Hemschlar und ebenfalls der Pustenberg sind als Erholungsbereich und als Bereich für den Schutz der Landschaft im Gebietsentwicklungsplan ausgewiesen.
Der Gebietsentwicklungsplan weist unter Ziff. 6.4 Erholungsbereiche folgende Ziele aus:
"Ziel 38
Die Erholungsbereiche sollen in ihrer landschaftlichen Vielfalt, Schönheit, natürlichen Eigenart und bevorzugten Eignung erhalten und weiterentwickelt werden. Für die landschaftsgebundene Erholung geeignete Räume sind in möglichst großem Umfang zu sichern. Alle Planungen und Maßnahmen, die den Erholungswert der Landschaft mindern können, sind auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken.
Erläuternd wird ausgeführt, daß die Erholungsbereiche der stillen Erholung vorbehalten bleiben sollen. Bei allen Maßnahmen ist die landschaftliche Qualität des Raumes unbedingt zu erhalten.
Ziel 39
Die Erholungsbereiche haben vorrangig der stillen Erholung zu dienen. ...........
Erläuternd wird ausgeführt, daß Erholungsbereiche der erholungssuchenden Bevölkerung als komplementärer Erlebnisraum dienen sollen, in dem die typischen Formelemente der industriell-städtischen Zivilisation weitgehend fehlen.
Ziel 40
(1) Vor allem die großen zusammenhängenden Erholungsbereiche des Plangebiets sollen erhalten, gesichert sowie in ihrer Erholungseignung gepflegt und entwickelt werden.
(2) Bei der Planung von Anlagen und Einrichtungen für die Freizeit- und Erholungsnutzung sowie für andere Nutzungen ist bei der Abwägung im Einzelfall das Ziel der stillen Erholung besonders zu berücksichtigen.
Erläuternd wird ausgeführt, daß der Gebietsentwicklungsplan möglichst umfangreiche Teile des Freiraumes für die landschaftsgebundene Erholung sichert.
Er weist darauf hin, daß der Raum Siegen-Wittgenstein-Olpe über große zusammenhängende Freiflächen verfügt, wie sie in der Bundesrepublik nur noch an wenigen Stellen zu finden sind. Gerade deshalb kommt ihnen eine weit über das Plangebiet hinausreichende Bedeutung für die Erholung zu. Sie bieten dem Menschen in besonderer Weise Ruhe und Naturerlebnis als Kontrast zur städtischen Umgebung.

Zusammenfassende Bewertung:
Durch das Versagen des gemeindlichen Einvernehmens für das Bauvorhaben hat sich die Stadt Bad Berleburg an die Ziele des Gebietsentwicklungsplanes der Bezirksregierung gehalten.

5. Das Bauvorhaben ist nicht zulässig, weil, durch vermeidbare schädliche Umwelteinflüsse, mit den zu rechnen ist, eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt.
Die betroffenen Bürgerinnen und Bürger gehen davon aus, daß das Auftreten nachfolgender Gefahren und gesundheitsschädlicher Einflüsse, wie sie von Windkrafträdern üblicher Weise ausgehen, nicht gänzlich auszuschließen ist:
a. Die Bewohner Hemschlars werden von dem sogenannten Disco-Effekt ( Reflektion des Sonnenlichts an den Rotorblättern ) in vollem Umfang, insbesondere in den Nachmittagsstunden, betroffen sein.
b. Der Effekt des Schattenwurfs wird die Einwohner von Teilen Raumlands und Berghausens in vollem Umfang belasten.
c. Bewohner Hemschlars würden bei einer Nähe von nur 350 m zur nächsten Wohnbebauung mit einem Schallpegel belastet, der über dem zulässigen Grenzwert von 45 dB (A) liegt. Dieser Grenzwert wird bereits bei einem linearen Verlauf des Schallpegels überschritten. Tatsächlich muß jedoch von einem exponentiellen Verlauf des Schallpegels ausgegangen werden, so daß die Bewohner Hemschlars mit noch höheren Belastungen zu rechnen haben.
d. Da der Pustenberg als Naherholungsgebiet von der Bevölkerung auch im Winter stark frequentiert wird, muß auf die Gefahr von Eiswurf durch die Rotorblätter hingewiesen werden. Diese Gefahr besteht besonders für die Kinder Hemschlars, die, seit Alters her, den Pustenberg im Winter zum Ski- und Schlittenfahren nutzen.

Zusammenfassende Bewertung:
Die Auswirkungen der Gefahren und gesundheitlichen Schäden auf die Bevölkerung, die von Windrädern in ortsnaher Lage ausgehen, sind unkalkulierbar und noch nicht restlos erforscht. Die Experten raten daher zu größerem Abstand zu menschlichen Siedlungen. Der Standort der beiden Anlagen würde dem Expertenrat widersprechen. Da kein erkennbarer Zwang vorhanden ist, die Windkraftanlagen so nahe an Hemschlar zu bauen um damit ein nicht überschaubares Gesundheitsrisiko zu riskieren, sollte man dem Expertenrat folgen. Der Nutzungsplan der Stadt Bad Berleburg steht im Einklang mit dem Rat dieser Experten.

6. Das Bauvorhaben würde einen Eingriff in ein Vogelschutzgebiet darstellen. Die Lage des Pustenberg gehört mit zu einem Schutzgebiet für Vögel, das den einheimischen Vogelarten als Lebensraum dient. Für die Zugvögel stellt es einen wichtigen Rastplatz auf ihrem Vogelzug dar. Dieses Argument galt bereits u. a. als Ablehnungsgrund für die Ausweisung des benachbarten Altenbergs als Nutzungsfläche für Windkraft. Die beiden geplanten Anlagen würden sich auf das Vogelschutzgebiet um den Pustenberg störend auswirken.

Zusammenfassende Bewertung:
Biotope für Tiere, Vögel und Pflanzen lassen sich leicht zer stören, aber nur mit großem Aufwand, wenn überhaupt, wieder herstellen. Daher sollte man den Auswirkungen von menschlichen Eingriffen in eine noch intakte Natur besondere Beachtung schenken. Die Eingriffe sollten nur mit äußerster Vorsicht und Zurückhaltung vorgenommen und, wenn möglich, vermieden werden. Der Bau von Windkrafträdern auf dem Pustenberg würde gegen diese Verhaltensgrundsätze eines vorbeugenden Naturschutzes verstoßen.

Gesamtergebnis der Untersuchung:

Die gültige Erlasslage und aktuelle Rechtssprechung steht im Einklang mit dem örtlichen Flächennutzungsplan und der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens für das Bauvorhaben durch die Stadt Bad Berleburg. Wir gehen daher davon aus, daß das zuständige Verwaltungsgericht, bei Berücksichtigung unseres Prüfergebnisses, unsere Auffassung im anhängenden Gerichtsverfahren teilen wird.

Für den Inhalt des Schreibens sind verantwortlich:
Adolf Hoffmann Jürgen Elschenbroich Rüdiger Wolf

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